(1) Erschwerniszuschläge zu den Rauchfangkehrertarifen nach den §§ 3 und 4 dürfen höchstens in folgendem Ausmaß verrechnet werden:
a) für Arbeiten an Kesseln bei einer Kesseltemperatur von mehr als 60 °C oder einer Raumtemperatur von mehr als 35 °C ein Zuschlag von 11 v.H.;
b) für Arbeiten an Rauch- und Abgasfängen bzw. Rauch- oder Abgasleitungen vom Dach aus, wenn dies der Verfügungsberechtigte verlangt, oder im letzten Geschoss kein Kehrtürchen vorhanden ist, oder kein freier und gefahrloser Zugang zum Fang besteht, ein Zuschlag von 50 v.H.;
c) für Arbeiten an Rauch- und Abgasfängen bzw. Rauch- oder Abgasleitungen, wenn Arbeiten dabei kniend, liegend sowie auf Leitern stehend durchgeführt werden müssen, ein Zuschlag von 50 v.H.;
d) für Arbeiten an Rauch- und Abgasfängen bzw. Rauch- oder Abgasleitungen von der Sohle aus, wenn dies der Verfügungsberechtigte verlangt oder anstelle der Reinigung vom Dach aus erforderlich ist, ein Zuschlag von 50 v.H..
(2) Treffen mehrere Erschwernisumstände zusammen, so darf der Zuschlag nach Abs. 1 lit. b bis d nur einmal verrechnet werden.
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