Der höchstzulässige Überprüfungs- und Kehrtarif beträgt:
a) für Kesselarbeiten nach § 10 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
1. Warmwasserkessel, Niederdruckdampfkessel, Hochdruckdampfkessel, Heißwasserkessel, Wärmeträgerölkessel, Herde und Öfen mit eingebauter Warmwasserheizung und Warmluftheizungen, einschließlich des Verbindungsstückes bis zu einer Länge von zwei Metern je Überprüfung je angefangene 10 Minuten 14,33 Euro.
Der Tarif nach der Z 1 darf jedoch 2/3 des Tarifes nach der Z 2 (Tarif für die Kehrung) nicht überschreiten.
2. Warmwasserkessel, Niederdruckdampfkessel, Hochdruckdampfkessel, Heißwasserkessel, Wärmeträgerölkessel, Herde und Öfen mit eingebauter Warmwasserheizung und Warmluftheizungen, einschließlich des Verbindungsstückes bis zu einer Länge von zwei Metern bei einer maximalen Nennheizleistung, je Kehrung
bis 35 kW | über 35 kW bis 120 kW | über 120 kW bis 400 kW | über 400 kW | |
Euro | 43,33 | 15,76 | 74,88 | 109,40 |
zuzüglich pro kW: Euro | ----- | 0,79 | 0,34 | 0,25 |
Der Überprüfungstarif nach der Z 1 darf nicht verrechnet werden, wenn der Tarif für die Kehrung nach der Z 2 verrechnet wird.
3. Verbindungsstücke je Überprüfung einschließlich einer allenfalls notwendigen gefahrenabwehrenden Kehrung, sowie im Zuge der Überprüfung durchgeführten Reinigung
3.1. Rauchrohre und Poterien je angefangener Meter 1,92 Euro
3.2. anders gemauerte Verbindungsstücke je angefangene 10 Minuten 14,33 Euro.
b) für das Ausschlagen oder Ausbrennen eines Fanges oder einer Abluftleitung (§ 12 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) sowie von Feuerstätten, Verbindungsstücken, Rauch- und Abgasleitungen, welche nur durch Ausschlagen oder Ausbrennen im Sinne des § 12 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gereinigt werden können, für jede angefangene halbe Stunde (ohne Materialkosten und Schlagketten), je Person 42,97 Euro.
Wird diese Tätigkeit während eines regelmäßigen Rauchfangkehrertermines laut Anlage zu § 10 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durchgeführt, gilt § 3 Abs. 1 lit. b sinngemäß.
c) für sonstige Leistungen
1. Hat der Rauchfangkehrer in Betrieb stehende Feuerungsanlagen oder Teile davon zu überprüfen oder gefahrenabwehrend zu kehren, für die kein Rauchfangkehrertarif festgesetzt ist, je angefangene zehn Minuten je Person 14,33 Euro. Wird diese Tätigkeit während eines regelmäßigen Rauchfangkehrertermines laut Anlage zu § 10 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durchgeführt, gilt § 3 Abs. 1 lit. b sinngemäß.
2. Für die nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 und nach § 38 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2022 durchzuführenden Überprüfungen werden folgende Tarife festgelegt:
2.1. für die Rohbauabnahme sowie Dichtheitsprüfung an Rauch- und Abgasfängen, Rauch- und Abgasleitungen (ohne Materialkosten) je angefangene halbe Stunde je Person 42,97 Euro
2.2. für die jährlich einmal vorzunehmende Überprüfung der Feuerungsanlagen, für die ein Selbstreinigungsrecht besteht (§ 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998), die Hälfte des Rauchfangkehrertarifes der jeweiligen Feuerungsanlage. Die Überprüfungen nach lit. 2.2. dürfen nicht verrechnet werden, wenn der Rauchfangkehrer die Anlage mindestens einmal im Jahr gekehrt oder gereinigt und dies verrechnet hat.
3. Hat der Rauchfangkehrer oder dessen Beauftragter Leistungen zu erbringen, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, so darf hierfür je angefangene zehn Minuten je Person höchstens ein Betrag von 14,33 Euro verrechnet werden. Wird diese Tätigkeit während eines regelmäßigen Rauchfangkehrertermines laut Anlage zu § 10 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durchgeführt, gilt § 3 Abs. 1 lit. b sinngemäß.
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