Für die nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 an reinigungspflichtigen Anlagen durchzuführenden Arbeiten dürfen höchstens folgende in dieser Verordnung festgesetzte Rauchfangkehrertarife verrechnet werden. Das Bereitstellen und Aufstellen von Leitern sowie das Reinigen von Verbrennungsluftzuführungen sind dabei nicht inkludiert.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise