(1) Der Rauchfangkehrertarif gilt für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 und umfasst:
a) das Entgelt für Überprüfungen und Kehrungen, die nach den §§ 10 Abs. 1, 12 und 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, erforderlich sind, und die Zuschläge nach den §§ 6, 7 und 8,
b) das Entgelt für Überprüfungen, die nach der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2024, erforderlich sind,
c) das Entgelt für Überwachungen, die nach § 19 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, LGBl. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, erforderlich sind.
(2) Die Bestimmungen betreffend nicht sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 werden durch den Rauchfangkehrertarif nicht berührt.
(3) Der Überprüfungs- und Kehrtarif einer Abgasanlage ist entsprechend dem Querschnitt bzw. nach dem Durchmesser und nach der Zahl der Geschosse der Abgasanlage zu berechnen. Für die Ermittlung der Geschosse sind das Geschoss, in dem die Abgasanlage beginnt, und jedes weitere Geschoss, das die Abgasanlage durchläuft, heranzuziehen. Als Geschosse gelten auch je zwei Meter einer Abgasanlage, von der letzten Geschossdecke bis zur Mündung der Abgasanlage gemessen, und verbleibende Höhen von mehr als einem Meter. Bei waagrechten Abgasanlagen gelten auch je zwei Meter einer Abgasanlage und verbleibende Längen von mehr als einem Meter als Geschoss.
(4) Im Rauchfangkehrertarif ist auch das notwendige Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße enthalten (§ 11 Abs. 3 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998), nicht aber das Fortschaffen des Rußes durch den Rauchfangkehrer.
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