(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenbeitragsverordnung 2021, LGBl. Nr. 37/2021, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft.
(2) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes vor dem 10. Oktober 2024 in Kraft getreten ist und die Ansprüche gemäß § 29a Abs. 3 TROG 2022 noch nicht verjährt sind, die Kostenbeitragsverordnung 2021, LGBl. Nr. 37/2021, weiter anzuwenden.
(3) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung von Bebauungsplänen und ergänzenden Bebauungsplänen gemäß § 54 TROG 2022, die vor dem 10. Oktober 2024 in Kraft getreten sind und die Ansprüche gemäß § 29a Abs. 3 TROG 2022 noch nicht verjährt sind, ist die Kostenbeitragsverordnung 2021, LGBl. Nr. 37/2021, weiter anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für deren Änderungen.
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