(1) Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan (§ 54 Abs. 1 TROG 2022) umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer
a) geschlossenen Bauweise (§ 60 Abs. 2 TROG 2022) 370,- Euro,
b) offenen Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2022) 230,- Euro,
c) gekuppelten Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2022) 370,- Euro,
d) besonderen Bauweise (§ 60 Abs. 4 TROG 2022) 280,- Euro.
(2) Der Beitrag beträgt für ergänzende Bebauungspläne (§ 54 Abs. 9 TROG 2022) 400,- Euro.
(3) Werden die Festlegungen eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes in einem Plan dargestellt, beträgt der Beitrag 580,- Euro.
(4) Jedenfalls darf der Beitrag die tatsächlich angefallenen Kosten der Planung nicht übersteigen.
(5) Die Beitragspflicht gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 TROG 2022 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird.
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