Vorwort
§ 1 § 1
(1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol werden die in der Anlage umschriebenen Schulsprengel festgesetzt.
(2) Die in der Anlage als Schulsprengel bezeichneten Gebiete sind Pflichtsprengel, soweit in dieser nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol übe die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung), kundgemacht im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Tirol vom 31. Juli 2023, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
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