(1) Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 und § 5 anzuschließenden physischen Planunterlagen gilt § 6 sinngemäß. Die Formerfordernisse des § 6 Abs. 3 und 4 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.
(2) Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 und § 5 anzuschließenden digitalen Planunterlagen gilt § 7 sinngemäß. Die Formerfordernisse des § 7 Abs. 3 und 4 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.
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