(1) Die befallenen Pflanzen und Pflanzenteile sind von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich abzuschneiden oder auszugraben. Das anfallende biogene Material ist sofort zu entfernen und schadlos zu vernichten oder zu verwerten.
(2) Nachweislich befallene Pflanzen und Pflanzenteile sind als Brenn- oder Nutzholz zu verwenden. Ist eine solche Verwertung aufgrund der Beschaffenheit des Materials nicht möglich oder kann nicht sichergestellt werden, dass das zu verwertende Material trocken gelagert wird, so sind die nachweislich befallenen Pflanzen und Pflanzenteile an Ort und Stelle zu verbrennen. Ist auch dies nicht möglich, sind sie in einer geeigneten Anlage zu verbrennen, wobei die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine weitere Ausbreitung des Feuerbrandes, insbesondere beim Transport, zu treffen sind. Sofern dadurch das Verbreitungsrisiko verringert werden kann, können die nachweislich befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile statt in einer geeigneten Anlage auch an einem anderen geeigneten Ort verbrannt werden.
(3) Bei allen Bekämpfungsmaßnahmen sind geeignete Hygienemaßnahmen (z. B. die Reinigung und Desinfektion von Händen, Werkzeugen, sonstigen Geräten, Fahrzeugen, Schuhwerk und Kleidungsstücken) anzuwenden.
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