(1) Wirtspflanzen des Feuerbranderregers (Erwinia amylovora) sind die Kernobstgewächse (Pyrinae) insbesondere alle Pflanzen und Kreuzungen der Gattungen Äpfel (Malus), Apfelbeeren (Aronia), Birnen (Pyrus), Felsenbirnen (Amelanchier), Feuerdorn (Pyracantha), Glanzmispeln (Photinia), Mehlbeeren (Sorbus), Mispeln (Mespilus), Quitte (Cydonia), Rot- und Weißdorne (Crataegus), Wollmispeln (Eribotrya), Zierquitten (Chaenomeles) und Zwergmispeln (Cotoneaster).
(2) Das Inverkehrbringen und das Auspflanzen der Pflanzen und Kreuzungen von Wirtspflanzen der Gattungen Feuerdorn (Pyracantha), Glanzmispeln (Photinia), Rot- und Weißdorne (Crataegus), Zierquitten (Chaenomeles) und Zwergmispeln (Cotoneaster) ist verboten.
(3) Entgegen dem Abs. 2 in Verkehr gebrachte oder ausgepflanzte Pflanzen sind von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und zu verwerten oder schadlos zu vernichten.
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