(1) Zwischen den personalführenden Stellen, den zentralen Personalverantwortlichen und den Gleichbehandlungsbeauftragten haben mindestens zweimal jährlich Besprechungen stattzufinden.
(2) Für die Evaluation im Bereich Personalentwicklung ist der Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an sämtlichen Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig in Zusammenarbeit mit der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten zu überprüfen, um auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis hinzuwirken.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind auf Anfrage von den einzelnen Abteilungen Informationen über abteilungsspezifische frauenfördernde und familienfreundliche Maßnahmen (z. B. Patenschaften für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereisteiger, Kinderbetreuungsprojekte) zur Verfügung zu stellen.
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