(1) Im gesamten Schriftverkehr der Dienststellen sind Personenbezeichnungen vorzugsweise in geschlechtsneutraler oder in weiblicher und männlicher Form zu verwenden, es sei denn, die Anrede ergeht an eine bestimmte Person.
(2) Sofern es entsprechende interne Regelungen zur sprachlichen Gleichbehandlung gibt, sind diese anzuwenden.
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