(1) Soweit Verfahren für die Aufnahme in den Landesdienst oder die Besetzung von Funktionen (Modellstellen mit Führungsverantwortung) und freien Planstellen nicht durch die Richtlinie für die Aufnahme in den Landesdienst und die Besetzung von Modellstellen bestimmter Stellenprofile sowie leitender Funktionen (Aufnahme- und Ausschreibungsrichtlinie) geregelt sind, ist die/der Gleichbehandlungsbeauftragte oder die zuständige Vertrauensperson zu den Bewerbungsgesprächen einzuladen.
(2) Die Ausschreibungstexte sämtlicher externer und interner Ausschreibungen haben das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Planstelle, das sind die besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, zu enthalten, die Voraussetzung für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben sind. Dieses festgeschriebene Anforderungsprofil darf im Lauf des Auswahlverfahrens nicht mehr abgeändert werden.
(3) In der Ausschreibung von Planstellen und Funktionen sind die mit der Verwendung bzw. der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist wegen der Art der Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Weiters sind in der Ausschreibung für höhere Verwendungen und Funktionen Frauen zur Bewerbung besonders zu ermuntern.
(4) Sämtliche Ausschreibungstexte sind eine Woche bis spätestens drei Werktage vor der Veröffentlichung der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten zu übermitteln. Bringt sie/er Änderungsvorschläge ein mit dem Ziel, die Einhaltung der Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes zu gewährleisten, ist diesen Rechnung zu tragen.
(5) Interne Ausschreibungen für neu zu besetzende Planstellen und Funktionen (Modellstellen mit Führungsverantwortung) haben in einer Form zu erfolgen, die eine rasche und leicht zugängliche Information für alle Bediensteten ermöglicht.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen haben im Rahmen ihrer Mitwirkung bei Auswahlverfahren (als Mitglieder der Beurteilungskommission nach den Aufnahmerichtlinien sowie der Begutachtungskommission nach den Ausschreibungsrichtlinien, Teilnahme an Bewerbungsgesprächen) das Recht, vor dem Bewerbungsgespräch/Hearing bzw. der Sitzung der jeweiligen Kommission Einsicht in die vorliegenden Bewerbungsunterlagen zu nehmen.
(7) Werden Personalberatungsunternehmen in Auswahlverfahren miteinbezogen, sind sie über die Zielsetzung des Landes Tirol im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung sowie über das Gleichstellungsprogramm zu informieren. Es gelten dieselben Ausschreibungsvorgaben und Kriterienkataloge wie bei anderen internen/externen Stellenbesetzungen.
(8) Zwischen dem Ende der Ausschreibungsfrist und der Sitzung der Beurteilungs- bzw. Begutachtungskommission muss ein angemessener Zeitraum liegen. Die Kommissionsmitglieder sind mindestens drei Werktage vor der Sitzung von diesem Termin zu verständigen.
(9) Die Kommissionsmitglieder und Bewerberinnen und Bewerber sind umgehend von der Entscheidung aufgrund des Auswahlverfahrens zu informieren.
(10) Bewerberinnen und Bewerber können beim Bewerbungsgespräch die Anwesenheit der/des Gleichbehandlungsbeauftragten, der Vertrauensperson oder einer/eines sonstigen Bediensteten ihres Vertrauens verlangen.
(11) Über Stellenvergaben anhand der in Evidenz gehaltenen Bewerbungen ist die/der Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. die zuständige Vertrauensperson zu informieren.
(12) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende und rollenstereotypische Fragestellungen (z. B. Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren. Kriterienkataloge in einem Auswahlverfahren sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.
(13) Liegen nach Ansicht der/des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen eines Auswahlprozesses Verstöße gegen das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 oder das Gleichstellungsprogramm vor, so kann sie/er dies unverzüglich gegenüber dem für die betreffende Personalentscheidung zuständigen Entscheidungsträger geltend machen und die Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen im Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 verlangen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise