(1) Alle für die Beurteilung der Verhaltensweisen von Bären, Wölfen und Luchsen relevanten Sichtungen sowie durchgeführte Vertreibungen sind der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Der Meldung sind alle verfügbaren Beweismittel (wie etwa Fotos oder Videoaufnahmen) anzuschließen.
(2) Tot aufgefundene sowie entnommene Bären, Wölfe und Luchse sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Sofern möglich hat der Finder bzw. der zur Entnahme Berechtigte eine Fotodokumentation des Wildtierkörpers und der näheren Umgebung desselben vorzunehmen und der Landesregierung vorzulegen.
(3) Der Wildtierkörper ist – soweit nach Zustand des Wildtierkörpers möglich – zur Beweissicherung und Kontrolle zur Verfügung zu halten und der Landesregierung nach entsprechender Aufforderung längstens binnen 72 Stunden ab Meldung für entsprechende Untersuchungen nach dem Stand der Wissenschaft zur Verfügung zu stellen.
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