§ 4 Meldung, Beweissicherung, Kontrolle und Aufbewahrung — Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Achte Durchführungsverordnung
Rückverweise
(1) Alle für die Beurteilung der Verhaltensweisen von Bären, Wölfen, Luchsen und Goldschakalen relevanten Sichtungen sowie durchgeführte Vertreibungen sind der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Der Meldung sind alle verfügbaren Beweismittel (wie etwa Fotos oder Videoaufnahmen) anzuschließen.
(2) Tot aufgefundene sowie entnommene Bären, Wölfe, Luchse und Goldschakale sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Sofern möglich hat der Finder bzw. der zur Entnahme Berechtigte eine Fotodokumentation des Wildtierkörpers und der näheren Umgebung desselben vorzunehmen und der Landesregierung vorzulegen.
(3) Der Wildtierkörper ist – soweit nach Zustand des Wildtierkörpers möglich – zur Beweissicherung und Kontrolle zur Verfügung zu halten und der Landesregierung nach entsprechender Aufforderung längstens binnen 72 Stunden ab Meldung für entsprechende Untersuchungen nach dem Stand der Wissenschaft zur Verfügung zu stellen.
Keine Ergebnisse gefunden