(1) Für das Aufspüren, Fangen und Versehen mit einem Sender von Bären, Wölfen oder Luchsen dürfen nur tierschutzgerechte Fallen und Betäubungsmethoden verwendet werden. Betäubung und Fang sind ausschließlich in Begleitung und nach Anweisung eines Tierarztes zulässig. Steht kein Tierarzt zur Verfügung, dürfen Fallen nicht fängisch gestellt werden.
(2) Zur Verhütung erheblicher Schäden, im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ist jede Person im erforderlichen Ausmaß berechtigt, Bären, Wölfe oder Luchse durch optische und akustische Signale zu vertreiben (Vertreibung). Jäger, Jagdschutzorgane und Inhaber von Jagderlaubnisscheinen können die Vertreibung auch durch Abgabe eines Schreckschusses durchführen, sofern eine sichere Schussabgabe gewährleistet ist.
(3) Um eine grundsätzliche Verhaltensänderung zu erreichen (aversive Konditionierung – Vergrämung), darf die wiederholte Störung von Bären, Wölfen oder Luchsen nur in unmittelbarer Nähe zu anthropogenen Futterquellen, landwirtschaftlichen Nutztieren, geschlossenen Ortschaften oder von Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen erfolgen. Die Störung hat zu erfolgen durch
a) Lichtreize in Verbindung mit akustischen Signalen,
b) Gummigeschosse oder
c) Knallkörper.
(4) Für die Entnahme von Bären, Wölfen oder Luchsen werden für Patronen als Mindestenergiewerte festgesetzt:
a) für die Jagd auf Bären 2300 Joule auf 100 Meter,
b) für die Jagd auf Wölfe 1500 Joule auf 100 Meter und
c) für die Jagd auf Luchse 1500 Joule auf 100 Meter.
(5) Bei der Durchführung von Maßnahmen aufgrund von Verordnungen nach § 52a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 ist die Ankirrung verboten. Ausgenommen hievon ist das Zurücklassen eines gerissenen Nutz- oder Wildtiers unmittelbar am Fundort.
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