§ 2 Berücksichtigung bestimmter Verhaltensweisen von Bären, Wölfen, Luchsen und Goldschakalen — Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Achte Durchführungsverordnung
Rückverweise
(1) Risikobären, -wölfe, -luchse oder -goldschakale (Risikotiere) gefährden die öffentliche Sicherheit nach § 52a Abs. 1 lit. c Tiroler Jagdgesetz 2004, wenn sie ein problematisches Verhalten gegenüber dem Menschen zeigen, insbesondere wenn sie
a) in einem Umkreis von weniger als 200 Meter von geschlossenen Ortschaften oder von vom Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen oder auf Viehweiden oder landwirtschaftlichen Weideflächen auftauchen,
b) sich Menschen in offenem Gelände annähern und längere Zeit in deren Nähe verbleiben,
c) sich Menschen in geschlossenen Ortschaften annähern und nur schwer vertrieben werden können,
d) Menschen trotz Vertreibungsversuchen folgen,
e) sich Menschen mit Hunden annähern und dabei mit Drohverhalten oder Angriff auf die Hunde reagieren,
f) Hunde in geschlossenen Ortschaften oder in von Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen töten oder
g) aggressiv (mit Drohgebärden oder Angriff) auf Menschen reagieren.
(2) Schadbären, wölfe, -luchse oder -goldschakale (Schadtiere) verursachen erhebliche Schäden an Kulturen, Viehbeständen und sonstigem Eigentum nach § 52a Abs. 1 lit. b Tiroler Jagdgesetz 2004, insbesondere wenn sie
a) sachgerecht geschützte Nutztiere oder
b) nicht geschützte Nutztiere in nicht schützbaren Gebieten
töten oder verletzen.
(3) Mehrere Ereignisse nach Abs. 1 oder 2 sind für deren Beurteilung gemeinsam zu bewerten, wenn sie in einem hinreichend engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Können Ereignisse nach Abs. 1 oder 2 dabei nicht bestimmten Individuen zugeordnet werden, so sind Entnahmen auf einen Zeitraum von höchstens acht Wochen und ein Gebiet von höchstens jenen Jagdgebieten zu begrenzen, die ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von zehn Kilometern um das letzte gemeldete Ereignis gelegen sind.
Keine Ergebnisse gefunden