§ 1 Berücksichtigung der Ausweisung von Alp- und Weideschutzgebieten — Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Achte Durchführungsverordnung
Rückverweise
Bei der Prüfung anderer zufriedenstellender Lösungen nach § 52a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind mit Verordnung nach § 4a des Tiroler Almschutzgesetzes ausgewiesene Alpschutzgebiete zu berücksichtigen. Herdenschutzmaßnahmen, welche nach dieser Verordnung nicht möglich sind, stellen keine andere zufriedenstellende Lösung dar.
Keine Ergebnisse gefunden