Bei der Prüfung anderer zufriedenstellender Lösungen nach § 52a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind ausgewiesene Alp- und Weideschutzgebiete nach der Alpschutzgebietsverordnung 2023, VBl. Nr. 56/2023, zu berücksichtigen. Herdenschutzmaßnahmen, welche nach dieser Verordnung nicht möglich sind, stellen keine andere zufriedenstellende Lösung dar.
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