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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2023
§ 2
§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2023
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§ 2 § 2 — Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2023
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Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
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