(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten, sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, die Ortsklassenverordnung 2013, LGBl.Nr. 128/2012, sowie die Ortsklassenverordnung 2018, LGBl.Nr. 101/2017, außer Kraft.
(2) Die Ortsklassenverordnung 2013 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2013 bis 2017 anzuwenden.
(3) Die Ortsklassenverordnung 2018 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2018 bis 2022 anzuwenden.
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