LandesrechtTirolVerordnungenFestsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürger-schaftsevidenz im Jahr 2021

Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürger-schaftsevidenz im Jahr 2021

In Kraft seit 15. Juli 2022
Up-to-date

§ 1 § 1

Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2021 mit 19,34 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2021 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

§ 2 § 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.