(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 46/2011, außer Kraft.
(3) Für das Kalenderjahr 2022 sind die Beiträge nach § 1 dieser Verordnung zu bemessen.
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