(1) Die Dienstprüfung setzt sich aus mehreren Teilprüfungen zusammen, die nach Absolvierung der jeweiligen Module in zeitlicher Nähe abgehalten werden. Die Absolvierung der Module und damit in Verbindung stehender Teilprüfungen ist in jedweder Reihenfolge möglich.
(2) Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, ob der Vertragsbedienstete über die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse verfügt und insbesondere fähig ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.
(3) Gegenstand der Teilprüfungen sind die im entsprechenden Modul des jeweiligen Grundausbildungslehrgangs behandelten Inhalte. Mit der Absolvierung der Teilprüfungen hat der Vertragsbedienstete die für die jeweilige Stufe erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse einschließlich seiner Fähigkeit zur Lösung praktischer Aufgaben nachzuweisen.
(4) Die jeweilige Teilprüfung kann aus einer
a) mündlichen Prüfung,
b) schriftlichen Prüfung,
c) praktischen Prüfung oder
d) einer Hausarbeit
bestehen.
(5) Die Termine für die Teilprüfungen sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens acht Wochen nach Absolvierung des letzten Ausbildungsmoduls abgelegt werden kann. Die Dienstprüfung ist innerhalb von spätestens zwei Jahren ab Beginn der Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs erfolgreich abzuschließen. Davon kann in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Karenz oder länger andauernde Krankheit, abgewichen werden.
(6) Die Teilprüfungen der Grundausbildung können jeweils bis zu zweimal wiederholt werden. Nach der ersten Wiederholung wird die Prüfung vor einem Prüfungssenat (§ 14) abgehalten. Die Wiederholungsfrist beträgt, jeweils gerechnet ab der zuletzt abgelegten Prüfung, mindestens drei Wochen und bei wiederholter negativer Beurteilung mindestens sechs Wochen.
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