(1) In allen Modulen sind Veranstaltungen anzubieten, deren Inhalt und Umfang auf die jeweilige Stufe abzustimmen ist. Die Veranstaltungen der einzelnen Module sind so zu legen, dass vierteljährlich der Beginn der Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs möglich ist.
(2) Für das Zustandekommen von Veranstaltungen ist eine Mindestteilnehmerzahl von sechs Personen erforderlich, höchstens können jedoch 25 Personen teilnehmen.
(3) Die Dauer der Unterrichtseinheiten beträgt je 50 Minuten. Ein Kurstag umfasst sowohl bei Präsenz- als auch bei Onlineveranstaltungen maximal sechs Unterrichtseinheiten. Die Unterrichtseinheiten des Vormittags und des Nachmittags sind durch eine mindestens 60 Minuten andauernde Pause zu trennen.
(4) Rechtfertigt der Bedarf die Abhaltung von auf die Stufe abgestellten Veranstaltungen gemäß Abs. 1 nicht, kann bedarfsgerecht eine stufenübergreifende gemeinsame Veranstaltung durchgeführt werden.
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