(1) Die Grundausbildung umfasst die Absolvierung des modularen Grundausbildungslehrgangs und ist nach erfolgreicher Absolvierung aller erforderlichen Module und Teilprüfungen abgeschlossen.
(2) Im Rahmen der Grundausbildung sollen jene Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um den Anforderungen und Aufgaben des jeweiligen Verwendungsbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen.
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