§ 18 § 18 — Grundausbildungsverordnung
Gliederung
5. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18 § 18
Rückverweise
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 114/2006, außer Kraft.
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