(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat für die zweite Wiederholungsprüfung sowie die modulübergreifende mündliche Abschlussprüfung der Stufe 1R Prüfungssenate zu bilden. Die Prüfungssenate bestehen jeweils aus einem den Vorsitz führenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu bestellen.
(3) Im Falle der Abnahme von Teilprüfungen der Stufen 1R, 1 und 2 muss dem Prüfungssenat zumindest ein rechtskundiges Mitglied angehören.
(4) Im Falle der modulübergreifenden mündlichen Abschlussprüfung der Stufe 1R müssen dem Prüfungssenat neben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zwei Landesbedienstete angehören, die seit mindestens fünf Jahren in rechtskundiger Verwendung stehen.
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