(1) Schriftliche Teilprüfungen können als Fragebogen mit offenen Fragen, als Multiple-Choice-Fragebogen, als Open-Book-Klausur oder in Form von Übungsbeispielen gestaltet sein. Sie dürfen nicht länger als zwei Unterrichtseinheiten dauern.
(2) Sofern dies zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist, kann auch das Verfassen einer Hausarbeit oder eine praktische Prüfung vorgesehen werden.
(3) Bei Vertragsbediensteten der Stufe 1R ist insbesondere auf die juristische Formulierungs-Kompetenz Bedacht zu nehmen.
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