(1) Diese Verordnung gilt für die Grundausbildung der Vertragsbediensteten, die aufgrund
a) ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten,
b) ihrer nicht dem rechtskundigen Verwaltungsdienst zuzurechnenden Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Experten, Technische/Naturwissenschaftliche Experten, Soziale Experten oder Ärztliche Experten,
c) ihrer Verwendung einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Fachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung, Soziale Spezial-Sachbearbeitung oder Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst,
d) ihrer Verwendung einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Routine Sachbearbeitung, Administrative Sachbearbeitung, Administrative Spezial Sachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung oder Technische/Naturwissenschaftliche Spezial Sachbearbeitung, oder
e) ihrer Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Handwerkliche Funktionen
zugeordnet sind.
(2) Die nachstehend angeführten Stufen fassen jeweils folgende Gruppen von Vertragsbediensteten zusammen:
a) Stufe 1R: Vertragsbedienstete in Führungsfunktionen oder in Funktionen der Ebene Experten, die dem rechtskundigen Verwaltungsdienst zugeordnet sind, gemäß Abs. 1 lit. a;
b) Stufe 1: Vertragsbedienstete in Führungsfunktionen oder in Funktionen der Ebene Experten, die nicht dem rechtskundigen Verwaltungsdienst zugeordnet sind, gemäß Abs. 1 lit. b;
c) Stufe 2: Vertragsbedienstete in Funktionen der Ebene Fachbearbeitung, Soziale Spezial-Sachbearbeitung oder Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst gemäß Abs. 1 lit. c;
d) Stufe 3: Vertragsbedienstete in Funktionen der Ebene Sachbearbeitung gemäß Abs. 1 lit. d.
(3) Für Vertragsbedienstete in handwerklichen Funktionen gemäß Abs. 1 lit. e ist anstelle der nachstehend geregelten modularen Ausbildung eine komprimierte modulare Ausbildung vorzusehen, die neben dem Besuch einer Einführungsveranstaltung die in Anlage 5 festgelegten Themenschwerpunkte umfasst.
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