(1) Über die Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates sind Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Namen der Anwesenden,
b) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
c) die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) alle in der Sitzung gestellten Anträge und das wesentliche Ergebnis der Beratungen, insbesondere den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
(2) Die Mitglieder, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden und von der Schriftführerin zu unterfertigen und allen Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfebeirates zuzuleiten.
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