(1) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat hat in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen; eine Wiederwahl ist zulässig. Die konstituierende Sitzung ist von der bisherigen Vorsitzenden einzuberufen und bis zur Wahl der neuen Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit bis zur Wahl der Stellvertreterin zu leiten.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Hat keine Bewerberin eine solche Mehrheit für sich, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Bewerberinnen durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; als gewählt gilt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Scheidet die Vorsitzende oder deren Stellvertreterin vorzeitig aus dem Kinder- und Jugendhilfebeirat aus, so ist unverzüglich eine neue Vorsitzende bzw. eine neue Stellvertreterin gemäß Abs. 2 zu wählen.
(4) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
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