(1) Die Vorsitzende hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit des Kinder- und Jugendhilfebeirates festzustellen. Sie hat die Sitzung vorzubereiten und zu leiten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Die Vorsitzende hat den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfebeirates in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in der Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung möglich ist. Über die Anträge ist in der von der Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge der Anträge abzustimmen.
(3) Die Abstimmung erfolgt offen durch Erheben der Hand oder mit Stimmzetteln, wenn der Kinder- und Jugendhilfebeirat dies beschließt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 3
a) gelten die per Video bzw. Telefon zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video bzw. Telefon zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video bzw. Telefon zugeschaltet werden.
(5) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt der Vorsitzenden.
(6) Die Vorsitzende hat darauf zu achten, dass die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingehalten werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise