(1) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist bei den Sitzungen beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenn die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin und mindestens sieben weitere Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
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