(1) Die Tagesordnung ist von der Vorsitzenden des Kinder- und Jugendhilfebeirates zu erstellen. Sie hat jedenfalls alle Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen, deren Behandlung von der Landesregierung und den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfebeirates bis zur Einberufung verlangt wird.
(2) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Kinder- und Jugendhilfebeirat beschließt.
(3) Nach Möglichkeit hat die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung den ersten Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung zu bilden.
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