(1) Die Vorsitzende hat den Kinder- und Jugendhilfebeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der von der Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich die Vorsitzende und die nach § 10 Abs. 8 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes für die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Kinder- und Jugendhilfebeirates zuständige Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung zu verständigen. Die Vorsitzende hat daraufhin das Ersatzmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.
(3) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates aus präventiven gesundheitlichen Gründen und damit einhergehenden behördlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zum Zweck der Eindämmung des Infektionsgeschehens möglichst unterbleiben soll, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen
a) zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz oder
b) zur Wortübertragung in Form einer Videokonferenz ohne Bildübertragung bzw. einer Telefonkonferenz
abgehalten wird.
(4) Die Vorsitzende hat zu den Sitzungen Auskunftspersonen und Sachverständige zur Beratung beizuziehen, wenn es der Kinder- und Jugendhilfebeirat beschließt.
(5) Die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfebeirates nach § 12 Abs. 2 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist auch im Umlaufweg möglich.
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