LandesrechtTirolVerordnungenGeschäftsordnung des Kinder- und Jugendhilfebeirates§ 10

§ 10§ 10

In Kraft seit 21. Oktober 2021
Up-to-date

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendhilfebeirates, LGBl. Nr. 54/2018, außer Kraft.

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