(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates sind berechtigt, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates teilzunehmen und zu allen in der Tagesordnung vorgesehenen Angelegenheiten Anträge und Anfragen zu stellen. Die Ersatzmitglieder haben diese Rechte nur, wenn sie ein Mitglied im Falle seiner Verhinderung vertreten.
(2) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates findet § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß Anwendung.
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