(1) Die Finanzanalyse hat Aufschluss über die zu erwartenden tatsächlichen Cashflows zu geben, die sich einerseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage, und andererseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten des Betriebs einer Vergleichsanlage für einen Zeitraum von 30 Jahren ergeben.
(2) Zur Ermittlung der zu erwartenden Erlöse aus der Strom-, Kälte- und Wärmeproduktion der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage und der Vergleichsanlage, sind entsprechende marktkonforme Preiserwartungen über die im Abs. 1 festgelegte Nutzungsdauer zu ermitteln.
(3) Die Finanzanalyse hat dabei jedenfalls folgende Kriterien zu beinhalten:
a) Investitionskosten für die Errichtung bzw. erhebliche Modernisierung der Anlage, die Auskoppelung sowie den Transport und die Einspeisung von Wärme bzw. Kälte,
b) Betriebs-, und Instandhaltungskosten für die Anlage und die Anbindung von Anlagen und Netz,
c) Brennstoffkosten,
d) Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Zeitraums von 30 Jahren und einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals,
e) sonstige Kosten, insbesondere für die Betriebsführung und Ausfallsicherung,
f) Steuern und Abgaben,
g) CO 2 -Kosten,
h) Erlöse aus dem Verkauf von Energie (Strom/Wärme/Kälte),
i) Förderungen und Subventionen,
j) Kalkulatorischer Zinssatz und
k) Restbuchwert.
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