(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als
a) Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
b) Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung die KWK, die den in der Anlage IV zum Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 17/2021, festgelegten Kriterien entspricht;
c) geplante Anlage bezeichnet eine Anlage nach § 2 Abs. 1 mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die als Stromerzeugungsanlage nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt, die als Industrieanlage Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau weder rückführt noch mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz nutzt sowie Fernwärme- oder Fernkältenetze oder neue Erzeugungsanlagen die nicht Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen nutzen;
d) Vergleichsanlage ist eine zur geplanten Anlage gleichwertige Anlage, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird oder Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen nutzt.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 in der jeweils geltenden Fassung.
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