(1) Diese Verordnung ist anzuwenden
a) im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem 2. Teil des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 auf Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung erfüllen,
b) im Bewilligungsverfahren nach dem 6. Abschnitt des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung
1. auf Industrieanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, diese jedoch weder rückgeführt noch mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz genutzt wird sowie
2. auf Fernwärme- oder Fernkältenetze oder die Errichtung von Energieerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz, ohne die Abwärme von nahegelegenen Industrieanlagen zu nutzen.
(2) Werden die Errichtung und der Betrieb einer neuen oder die erhebliche Modernisierung einer bestehenden Anlage nach Abs. 1 geplant, so wird die geplante Anlage oder die geplante erhebliche Modernisierung mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben oder von nahe gelegenen Industrieanlagen verwendet wird.
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