Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU.
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