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Verordnung über die Führung von Staatsbürgerschaftsverbänden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
§ 2
§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 2 § 2 — Verordnung über die Führung von Staatsbürgerschaftsverbänden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
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Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
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