Die kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände und die nach § 5 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, mit Verordnung des Landeshauptmannes über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, LGBl. Nr. 135/2013, gebildeten Standesamtsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.
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