Vorwort
(1) Die in der Anlage angeführten Gemeinden werden zur besseren Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Besorgung der den Standesämtern obliegenden Aufgaben zu Gemeindeverbänden (Standesamtsverbänden) vereinigt.
(2) Die Standesamtsverbände nach Abs. 1 und die kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2013, gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.
(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände führen die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und haben ihren Sitz in den dort angeführten Sitzgemeinden.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Bildung von Standesamtsbezirken, Bote für Tirol Nr. 164/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 159/2012, außer Kraft.
Anhänge
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