Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 1. Juli 2003 über die Erklärung von Teilen des Ruhegebietes Ötztaler Alpen, des Naturschutzgebietes Fließer Sonnenhänge und der Landschaftsschutzgebiete Arzler Pitzeklamm und Riegetal zum Naturpark, LGBl. Nr. 56/2003, außer Kraft.
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