Die Meldungen nach § 30 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 über die erteilten Jahreslizenzen, die Anzahl aller erteilten Tageslizenzen und die allfällige Ausübung des Fischfangs durch den Fischereiausübungsberechtigten selbst, haben dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu entsprechen.
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