(1) Soweit es zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischwässern, Angelteichen, Fisch- oder Krebszuchtbetrieben erforderlich ist und anderweitige zufriedenstellende Möglichkeiten zur Schadensabwehr nicht in Betracht kommen, dürfen nach Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde Graureiher, Kormorane und Gänsesäger durch folgende Mittel, Einrichtungen und Methoden vom Fischwasser ferngehalten oder vertrieben werden:
a) Vertreiben durch Lärm und Lichtreize sowie durch dafür geeignete Tiere wie Hunde oder Beizvögel;
b) Fernhalten durch Tiere nach lit. a oder technische Einrichtungen (Überspannungen, Netze udgl.).
(2) Die Mittel, Einrichtungen und Methoden nach Abs. 1 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzusetzen.
(3) In der Anzeige nach Abs. 1 ist anzuführen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden örtlich, zeitlich und in welchem Ausmaß beabsichtigt sind.
(4) Die Fischereischutzorgane haben die Einhaltung der Abs. 1 bis 3 zu kontrollieren.
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