(1) Durch das Aussetzen der in Anlage 5 angeführten Wassertiere ist keine Beeinträchtigung der Ziele nach § 1 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 und des Naturhaushaltes zu erwarten.
(2) Das Aussetzen der in Anlage 6 angeführten Wassertiere kann die Ziele nach § 1 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 bzw. des Naturhaushaltes beeinträchtigen.
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