(1) Die Fischerprüfung ist vor einer beim Tiroler Fischereiverband eingerichteten, von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 17 Abs. 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 bestellten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsstoff hat die folgenden Prüfungsgegenstände zu umfassen:
a) Wassertierkunde (Aussehen, Vorkommen, Laichzeiten, Lebensweise und Gefährdungen der Wassertiere): allgemeine und spezielle Fischkunde, Erkennen von Wassertieren sowie deren Merkmalen und Eigenschaften;
b) Gewässerökologie: chemisch-physikalische Eigenschaften des Wassers und der Gewässer, ökologische Zusammenhänge, Nahrungsketten, Eigenschaften von Lebensräumen für Fische, Fließgewässer- und Seenkunde;
c) sachgemäßer Gebrauch der Fanggeräte und weidgerechte Fischerei: Angelmethoden und deren Anwendung, Rute, Rolle, Schnüre, Knoten und Köder, Grundangeln, Schwimmerangeln, Fliegenfischen, Spinnfischen;
d) Fischereirecht sowie grundlegende Kenntnisse sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften: Tiroler Fischereigesetz 2020, Tiroler Jagdgesetz 2004, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Tierschutzgesetz, Wasserrechtsgesetz 1959, fischereirechtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuchs 1975;
e) Bewirtschaftung von Gewässern: Grundlagen der ökologischen Bewirtschaftung, Nachhaltigkeit, Besatz- und Entnahmeregeln, natürliches Ertragsvermögen von Gewässern, Kriterien der Besatzfischqualität, Erstellung von Bewirtschaftungsplänen, Einflussfaktoren auf Fischbestände.
(4) Die Fischerprüfung ist schriftlich abzulegen und darf je Prüfungswerber die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Die Durchführung der Prüfung mittels standardisierter Fragen mit mehreren Auswahlmöglichkeiten ist zulässig und kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission aufgrund eines Bewertungsvorschlages eines ihrer Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung. Die Verteilung der Bewertung der Prüfungsaufgaben auf mehrere Mitglieder der Prüfungskommission zur Erstattung eines gemeinsamen Bewertungsvorschlages ist zulässig. Das Prüfungsergebnis hat auf „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 3 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber auch nur in einem der Prüfungsgegenstände nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder während der Prüfung zurücktritt. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(6) Die Fischerprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wobei jeweils die gesamte Prüfung zu wiederholen ist.
(7) Über die bestandene Prüfung ist ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis entsprechend der Anlage 2 auszustellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise