(1) Die Fischerprüfung ist zumindest zweimal im Jahr abzuhalten. Der Tiroler Fischereiverband hat der Landesregierung Ort und Zeit der Prüfung so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine Kundmachung mindestens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung im Bote für Tirol möglich ist, und auf seiner Internetseite bekannt zu machen. Die Landesregierung hat die Prüfung im Bote für Tirol unter Angabe von Ort und Zeit der Prüfung sowie des Zeitpunktes, bis zu welchem der Antrag um Zulassung zur Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens einzubringen ist, kundzumachen.
(2) Der Prüfungswerber hat um die Zulassung zur Prüfung unter Vorlage der Geburtsurkunde oder eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem sein Alter hervorgeht, sowie einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs des Tiroler Fischereiverbandes nach § 2 Abs. 3 schriftlich anzusuchen. Handelt es sich um einen Antrag zum Zweit- oder Drittantritt zur Prüfung, hat der Prüfungswerber gleichzeitig bekanntzugeben, wann und vor welcher Prüfungskommission der Erst- und allenfalls der Zweitantritt zur Prüfung erfolgte.
(3) Anstelle der Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs nach § 2 Abs. 3 kann auch eine Bestätigung über die Absolvierung einer fischereifachlichen Ausbildung im Rahmen des Unterrichts an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer Universität, deren Lehrinhalt den Bestimmungen des Tiroler Fischereigesetzes 2020 und den Bestimmungen dieser Verordnung über den Lehrinhalt der Fischerprüfung entspricht, vorgelegt werden.
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