(1) Der Tiroler Fischereiverband hat zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nach Bedarf Vorbereitungskurse im Ausmaß von zumindest 14 Stunden durchzuführen. Diese haben Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zur erfolgreichen Ablegung der Fischerprüfung zu umfassen.
(2) Der Tiroler Fischereiverband hat auf seiner Internetseite rechtzeitig, zumindest aber zwei Wochen im Vorhinein, auf Vorbereitungskurse unter Angabe der Termine und des Kursortes hinzuweisen.
(3) Der Tiroler Fischereiverband hat Personen, die an einem Vorbereitungskurs zumindest zu 80 v.H. der Lehrveranstaltungszeit anwesend waren, eine Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungskurs auszustellen.
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